BGH - Beschluß vom 07.03.2006
1 StR 534/05
Fundstellen:
StV 2008, 63
wistra 2006, 311
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.07.2005

BGH - Beschluß vom 07.03.2006 (1 StR 534/05) - DRsp Nr. 2006/11508

BGH, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 1 StR 534/05

DRsp Nr. 2006/11508

Gründe:

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner ordnete es den Verfall von 10.085,-- EUR an und zog eine Feinwaage, Mobiltelefone und sonstige Gegenstände gemäß § 74 Abs. 1 StPO ein.

Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2005 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der ergänzenden Erörterung bedarf nur die Rüge der unzulässigen Verwertung einiger gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche.

Diese Rüge ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben; sie wäre aber auch unbegründet.