Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem Schreiben des Betreuers des Beschuldigten an den Senat vom 22. April 1996 merkt der Senat an:
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