BGH - Beschluß vom 08.05.2001
4 StR 105/01
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Beschluß vom 08.05.2001 (4 StR 105/01) - DRsp Nr. 2001/8232

BGH, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 4 StR 105/01

DRsp Nr. 2001/8232

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist (vgl. UA 11 f.).

Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von Körperzellen im Urteilstenor hat der Senat nicht zu befinden; denn es handelt sich insoweit richtigerweise um einen (ggf. selbständig anfechtbaren) Beschluß (vgl. Rogall in SK- StPO § 81 g Rdn. 29 i.V.m. § 81 a Rdn. 115).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.