Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand:
Strafschärfend hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte "gleich drei Tatbestandsalternativen" des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Körperverletzung zwar mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) begangen, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aber auch mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen rechtlichen Nachprüfung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGHSt 21,
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|