BGH - Beschluß vom 14.07.1998
4 StR 214/98
Normen:
StPO § 260 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 635

BGH - Beschluß vom 14.07.1998 (4 StR 214/98) - DRsp Nr. 1998/17190

BGH, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 4 StR 214/98

DRsp Nr. 1998/17190

Nach wahlweiser Anklage mehrerer selbständiger Taten und eindeutiger Verurteilung ist ein Teilfreispruch erforderlich.

Normenkette:

StPO § 260 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den früheren Mitangeklagten S. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, "besonders schweren" Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung und versuchtem Betrug ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg; sonst ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.