BGH - Beschluß vom 19.06.1996
2 ARs 171/96
Normen:
StPO § 462a;
Fundstellen:
NStZ 1996, 511
Vorinstanzen:
LG Görlitz,

BGH - Beschluß vom 19.06.1996 (2 ARs 171/96) - DRsp Nr. 1996/20977

BGH, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 2 ARs 171/96

DRsp Nr. 1996/20977

Haben verschiedene Gerichte den Angeklagten verurteilt, ist für Nachtragsentscheidung im Rahmen der Bewährung das Gericht zuständig, das auf die höchste (Gesamt-)Strafe erkannt hat.

Normenkette:

StPO § 462a;

Gründe:

Das Amtsgericht Nidda hat gegen den Verurteilten, der sich auf freiem Fuß befindet, durch Urteil vom 6. März 1996 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es ist der Auffassung, daß für die im Rahmen der Bewährungsaufsicht nachträglich zu treffenden Entscheidungen das Amtsgericht Schönau zuständig sei, das mit Urteil vom 9. Dezember 1992 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Monaten erkannt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Dieses Gericht hat die ihm angetragene Übernahme der Nachtragsentscheidungen abgelehnt; daraufhin hat das Amtsgericht Nidda die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.