Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die beweismäßige Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen beanstandet, die von der verstorbenen Zeugin N., der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten und Mutter des Tatopfers, verfaßt wurden.
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