BGH - Beschluß vom 19.06.1998
2 StR 189/98
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 635
wistra 1998, 314

BGH - Beschluß vom 19.06.1998 (2 StR 189/98) - DRsp Nr. 1998/17241

BGH, Beschluß vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 2 StR 189/98

DRsp Nr. 1998/17241

Tagebücher dürfen als Beweismittel in einem Strafverfahren verwertet werden, wenn bei Abwägung aller Umstände dem Erfordernis einer wirksamen Strafrechtspflege gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfassers das größere Gewicht zukommt. Dies gilt auch für Tagebuchaufzeichnungen von Zeugen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die beweismäßige Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen beanstandet, die von der verstorbenen Zeugin N., der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten und Mutter des Tatopfers, verfaßt wurden.