1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer, der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Mitwirkung in dem gegen sein Mandanten T. anhängigen Strafverfahren ausgeschlossen, weil er in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig sei, eine Handlung begangen zu haben, die für den Fall der Verurteilung des Angeklagten versuchte Strafvereitelung wäre.
Die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht war für die Entscheidung über den Ausschluß des Verteidigers zuständig, es hat mit Recht den Ausschlußgrund des § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO bejaht.
2. Die Anwendbarkeit der §§ 138 a ff. StPO auf Pflichtverteidiger ist in Rechtsprechung und Lehre allerdings umstritten.
Es wird die Ansicht vertreten, die Ausschlußgründe der §§ 138 a, 138 b StPO rechtfertigten bei einem Pflichtverteidiger lediglich die Rücknahme seiner Bestellung gemäß § 143 StPO (so OLG Koblenz JR 1979,
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