BGH - Beschluß vom 21.10.1998
3 StR 473/98
Normen:
StPO § 275, § 338 Nr. 7 ;
Fundstellen:
StV 1999, 198
wistra 1999, 66

BGH - Beschluß vom 21.10.1998 (3 StR 473/98) - DRsp Nr. 1999/275

BGH, Beschluß vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 3 StR 473/98

DRsp Nr. 1999/275

In der Rüge, mit der das Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist beanstandet wird, muß nicht mitgeteilt werden, wann das Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wurde.

Normenkette:

StPO § 275, § 338 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Revisionsführer haben mit der übereinstimmend erhoben Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Verfahrensrügen sind zulässig erhoben. Die Beschwerdeführer teilen die Zahl der Hauptverhandlungstage, den Tag der Urteilsverkündung und den Eingang der schriftlichen Urteilsurkunde bei der Geschäftsstelle mit. Dieser Vortrag reicht aus, um die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen. Der Mitteilung, wann das schriftliche Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wurde, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 43 [44]).