I. Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an der Nebenklägerin zu 1, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Nebenklägerin zu 1 in zulässiger Weise Revision eingelegt. Die Nebenklägerin zu 1 ist nach Anbringung des Revisionsantrags und seiner Begründung, jedoch noch vor Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof, an den Folgen der Tat verstorben. Der Senat hat durch Beschluß vom 19. Juni 1996 die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und in den Gründen ausgesprochen: "Die Revision der Nebenklägerin" (zu 1) "ist gemäß § 402 StPO mit ihrem Tod hinfällig geworden (RGSt 42, 341, 345; 64, 60, 62; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 402 Rdn. 3; Pelchen in KK 3. Aufl. § 402 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 402 Rdn. 5), so daß es eines Ausspruchs über das Schicksal dieses Rechtsmittels nicht bedarf."
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