BGH - Beschluß vom 23.03.1996
1 StR 685/95
Normen:
StPO § 34, § 110b;
Fundstellen:
BGHSt 42, 103
MDR 1996, 1053
NJW 1996, 2518
NStZ 1997, 249
StV 1996, 357
StV 1996, 578
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

BGH - Beschluß vom 23.03.1996 (1 StR 685/95) - DRsp Nr. 1996/23613

BGH, Beschluß vom 23.03.1996 - Aktenzeichen 1 StR 685/95

DRsp Nr. 1996/23613

»Die Entscheidung des Richters, mit der er dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nach § 110 b Abs. 2 StPO zustimmt, muß in ihrer nach § 34 StPO erforderlichen Begründung erkennen lassen, daß eine Abwägung auf der Grundlage sämtlicher im Einzelfall relevanter Erkenntnisse stattgefunden hat.

Normenkette:

StPO § 34, § 110b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer - neben anderen Mitangeklagten - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Maßregel nach § 69 StGB verhängt und - zu Ziffer 4 der Urteilsformel - auch (was sich erst den Urteilsgründen entnehmen läßt) in bezug auf den Beschwerdeführer das Verfahren teilweise "gemäß § 154 II StPO eingestellt". Gegen dieses Urteil wendet sich die zulässige Revision mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I. Die Revision war zunächst durch das Landgericht mit Beschluß vom 18. September 1995 als unzulässig verworfen worden, weil die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht worden seien. Dies war fehlerhaft.

Die wirksame Zustellung des Urteils erfolgte erst am 11. Dezember 1995. Die Revisionsbegründung ging somit am 11. Januar 1996 fristgemäß ein.