BGH - Beschluß vom 23.06.1998
5 StR 261/98
Normen:
GVG § 171 a; StPO § 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 586
NStZ 1999, 373
StV 1999, 198

BGH - Beschluß vom 23.06.1998 (5 StR 261/98) - DRsp Nr. 1998/17240

BGH, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 5 StR 261/98

DRsp Nr. 1998/17240

Der Verstoß gegen § 171 a GVG durch Ablehnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann einen relativen Revisionsgrund darstellen, wenn das Ermessen des Tatrichters auf Null reduziert war.

Normenkette:

GVG § 171 a; StPO § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Ergänzend merkt der Senat an:

1. Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit ist unzulässig.

Zwar kann ein Verstoß gegen § 171 a GVG durch Ablehnung eines beantragten Ausschlusses der Öffentlichkeit einen - allerdings nicht nach § 338 Nr. 6 StPO absoluten (BGHSt 23, 82, 85) - Revisionsgrund darstellen. Er käme bei einer Reduzierung des tatrichterlichen Ermessens auf Null in Betracht. Eine solche Ermessensreduzierung hätte hier - ungeachtet eines anzuerkennenden sehr weiten tatrichterlichen Ermessens - bei dem ganz ungewöhnlichen Gegenstand einer tatrichterlichen Hauptverhandlung über den Vorwurf von Leichenschändungen eines an Nekrophilie leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren mindestens teilweise nicht fern gelegen. Der Senat kann hierüber aber in der Sache nicht entscheiden.