BGH - Beschluß vom 23.07.1991 (AK 29/91) - DRsp Nr. 1994/4006
BGH, Beschluß vom 23.07.1991 - Aktenzeichen AK 29/91
DRsp Nr. 1994/4006
Eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers ist grundsätzlich nicht als anderer wichtiger Grund i.S. von § 121StPO anzusehen, der zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft berechtigt.