BGH - Beschluß vom 26.01.1996
2 ARs 441/95
Normen:
StPO § 138a;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 71
StV 1996, 469
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
AG Wolgast,

BGH - Beschluß vom 26.01.1996 (2 ARs 441/95) - DRsp Nr. 1996/20343

BGH, Beschluß vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 2 ARs 441/95

DRsp Nr. 1996/20343

Ein Angeklagter darf in demselben Verfahren nicht als Verteidiger eines Mitangeklagten tätig werden.

Normenkette:

StPO § 138a;

Gründe:

Gegen den Beschwerdeführer Rechtsanwalt K. ist beim Amtsgericht Wolgast ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung u.a. rechtshängig. Im Hauptverhandlungstermin am 23. August 1995 wählte ihn sein Mitangeklagter Kn. als Verteidiger. Auf Antrag der Staatsanwalschaft wurde er mit Beschluß des Amtsgerichts Wolgast vom gleichen Tag unter Hinweis auf § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger ausgeschlossen. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Angeklagten hob das Oberlandesgericht Rostock diese Entscheidung mit Beschluß vom 30. Oktober 1995 auf, weil das Amtsgericht Wolgast für die Ausschließung des Angeklagten K. als Verteidiger gemäß § 138 c Abs. 1 StPO sachlich nicht zuständig gewesen sei.

Mit Beschluß vom 15. August 1995 schloß sodann das Oberlandesgericht Rostock den Angeklagten K. auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger aus. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten K. ist zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet.