BGH - Beschluß vom 28.06.1983
1 StR 576/82
Normen:
StGB (1975) § 263 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 22
EzSt StGB § 263 Nr. 13
JZ 1983, 946
LM StGB § 263 Nr. 21
MDR 1984, 622
StV 1983, 257
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Beschluß vom 28.06.1983 (1 StR 576/82) - DRsp Nr. 1994/4646

BGH, Beschluß vom 28.06.1983 - Aktenzeichen 1 StR 576/82

DRsp Nr. 1994/4646

»Zur Höhe des Vermögensschadens beim Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte.«

Normenkette:

StGB (1975) § 263 ;

Gründe:

1. Die Angeklagten, "Telefonverkäufer" bei der Firma M, die mit Optionen auf Warentermingeschäfte handelte, sind vom Landgericht wegen Betrugs verurteilt worden. Sie hatten die Kunden darüber getäuscht, daß auf den Londoner Optionspreis (der schon Kosten und Provision des Londoner Brokers enthielt) ein Aufschlag von durchschnittlich 100 % genommen wurde, und sie dadurch geschädigt. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Dagegen bedarf die Festsetzung der Rechtsfolgen neuer Verhandlung, weil die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe durchgreifenden Bedenken begegnen.

2. Das Landgericht bezeichnet als Vermögensschaden beim Kauf von Optionen, deren Preis um einen Aufschlag von 100 % oder mehr erhöht wurde, den gesamten von den Kunden bezahlten Betrag, weil in diesen Fällen angesichts der Eigenart des Optionsgeschäftes eine reale Gewinnchance nicht mehr bestanden habe. Betrug der Aufschlag weniger als 100 %, so belief sich der Schaden nach Meinung der Strafkammer auf den Vom-Hundertsatz des von den Kunden bezahlten Betrags, der dem Vom-Hundertsatz des Aufschlags entsprach.