BGH - Beschluß vom 30.10.1992 (3 StR 478/92) - DRsp Nr. 1994/3782
BGH, Beschluß vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 3 StR 478/92
DRsp Nr. 1994/3782
Zu den für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung des Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für diesen wird. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes kann eine strafrechtliche Ahndung der Tat zu berücksichtigen sein. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn die zugleich verhängte rechtsfehlerfrei zugemessene Freiheitsstrafe nicht milde ist.