BGH - Urteil vom 03.11.1993
2 StR 321/93
Normen:
StGB § 326 Abs. 1, § 25 ;
Fundstellen:
BGHSt 39, 381
DVBl 1994, 336
DÖV 1994, 693
JuS 1994, 530
MDR 1994, 292
NJW 1994, 670
NStZ 1994, 432
StV 1994, 316
UPR 1995, 26
wistra 1994, 101

BGH - Urteil vom 03.11.1993 (2 StR 321/93) - DRsp Nr. 1994/1281

BGH, Urteil vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 2 StR 321/93

DRsp Nr. 1994/1281

»Ein Amtsträger, der vorsätzlich eine materiell fehlerhafte Genehmigung zur Umlagerung von Abfällen einer Sonderabfalldeponie auf eine Hausmüllbeseitigungsanlage erteilt, kann, wenn der Genehmigungsempfänger die Umlagerung vornimmt, sowohl Mittäter als auch mittelbarer Täter einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 StGB sein. Dasselbe gilt für den Bediensteten einer am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörde, der durch eine falsche Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde die Genehmigung herbeiführt.«

Normenkette:

StGB § 326 Abs. 1, § 25 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist, was die Verfahrensrügen angeht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

I. 1. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: