BGH - Urteil vom 07.03.1996
1 StR 688/95
Normen:
StPO § 96, § 147 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 71
MDR 1996, 840
NJW 1996, 1271
NStZ 1997, 43
StV 1996, 577
wistra 1996, 270
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 07.03.1996 (1 StR 688/95) - DRsp Nr. 1996/20929

BGH, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 1 StR 688/95

DRsp Nr. 1996/20929

»Die Vertraulichkeitsbitte einer aktenführenden Stelle, die ihre Akten nicht gemäß § 96 StPO für das Strafverfahren sperren läßt, sondern sie dem Strafgericht vorlegt, ist für dieses unbeachtlich. Sie kann eine Begrenzung des Akteneinsichtsrechts nicht begründen. Eine gleichwohl vorgenommene Versagung der Akteneinsicht führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.«

Normenkette:

StPO § 96, § 147 ;

Gründe:

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Zeuge D. war im Herbst 1993 von einem gewissen C. aufgefordert worden, monatlich 30 DM und am Jahresende ein "Kampagnengeld" von 2.000 DM an die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK zu zahlen, was er ablehnte. Am 25. Dezember 1993 überfielen ihn der Angeklagte und zwei Mittäter auf dem Heimweg, schlugen ihn mit Knüppeln zusammen, zerrten ihn in ein Auto und hielten ihn dort mit einer Schußwaffe in Schach. Dann fuhren sie das Opfer in den Wald. Sie fragten ihn wiederholt, ob er D. sei und durchsuchten auf die Verneinung der Frage seine Taschen und seine Geldbörse, worin sie seine Aufenthaltserlaubnis fanden. Dann schlugen sie nach weiteren Drohungen und Beschimpfungen so lange mit Knüppeln auf ihn ein, bis er die Frage, ob er nun seine Beiträge und das "Kampagnengeld" an die PKK zahlen werde, aus Angst bejahte. Daraufhin ließen sie ihr Opfer blutend im Wald liegen und fuhren davon.