BGH - Urteil vom 08.11.2018
III ZR 191/17
Normen:
StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111b Abs. 5 (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung); RVG -VV Nr. 4142 (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung);
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 131/15
OLG Frankfurt/Main, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 203/15

BGH - Urteil vom 08.11.2018 (III ZR 191/17) - DRsp Nr. 2018/18146

BGH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen III ZR 191/17

DRsp Nr. 2018/18146

a) Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.b) Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt - gegebenenfalls auch nur beratend - tätig wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111b Abs. 5 (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung); RVG -VV Nr. 4142 (in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung);

Tatbestand