BGH - Urteil vom 11.11.1998
3 StR 181/98
Normen:
StPO § 100b Abs. 2 S. 3, 4, § 100c Abs. 1 Nr. 2, § 100d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 243
CR 1999, 295
JZ 1999, 524
NJW 1999, 959
NStZ 1999, 203
NStZ 1999, 470
StV 1999, 185
wistra 1999, 147
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

BGH - Urteil vom 11.11.1998 (3 StR 181/98) - DRsp Nr. 1999/1051

BGH, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 3 StR 181/98

DRsp Nr. 1999/1051

»a) Die gesetzliche Dreimonatsfrist, innerhalb derer das nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört werden darf, beginnt mit dem Erlaß der richterlichen Anordnung und nicht erst mit dem Vollzug der Abhörmaßnahme. b) Zur Frage des Beweisverwertungsverbots im Falle einer Fristüberschreitung.«

Normenkette:

StPO § 100b Abs. 2 S. 3, 4, § 100c Abs. 1 Nr. 2, § 100d Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen den an einer Tat beteiligten Mitangeklagten I. hat es wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.