I. Das Landgericht hat die Angeklagten S. M. und G.W. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmittels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, den Angeklagten S.W. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten M. in einer Erziehungsanstalt sowie die Einziehung verschiedener Sachen angeordnet. Gegen das Urteil ist von den Angeklagten S. und M. Revision eingelegt worden. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
II. Die Revisionen sind begründet.
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