BGH - Urteil vom 16.03.1983
2 StR 775/82
Normen:
StPO § 100a;
Fundstellen:
BGHSt 31, 264
EzSt StPO § 100a Nr. 1
JR 1984, 254
JZ 1984, 385
LM StPO § 100a Nr. 9
MDR 1983, 683
NJW 1983, 1569
StV 1983, 229
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,

BGH - Urteil vom 16.03.1983 (2 StR 775/82) - DRsp Nr. 1994/4723

BGH, Urteil vom 16.03.1983 - Aktenzeichen 2 StR 775/82

DRsp Nr. 1994/4723

»Unverwertbarkeit einer "Raumgesprächs"-Aufzeichnung.«

Normenkette:

StPO § 100a;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Angeklagten S. M. und G.W. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmittels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, den Angeklagten S.W. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten M. in einer Erziehungsanstalt sowie die Einziehung verschiedener Sachen angeordnet. Gegen das Urteil ist von den Angeklagten S. und M. Revision eingelegt worden. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Revisionen sind begründet.