BGH - Urteil vom 21.11.1991
1 StR 552/90
Normen:
StPO § 61 Nr. 2, §§ 64, 142, 265 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Beihilfe 2
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 28
BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz, erweiterter 16
BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 6
BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 7
BGHR StPO § 44 - Verfahrensrüge 6
NStZ 1992, 292
wistra 1992, 148
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Urteil vom 21.11.1991 (1 StR 552/90) - DRsp Nr. 1994/3986

BGH, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 1 StR 552/90

DRsp Nr. 1994/3986

1. Es ist grundsätzlich zulässig, den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen; das gilt auch dann, wenn der Wahlverteidiger das Mandat in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf ein "gestörtes Vertrauensverhältnis" niedergelegt oder der Angeklagte ihm das Mandat entzogen hat. 2. Grundsätzlich ist beim Übergang von Allein- zu Mittäterschaft ein Hinweis gemäß § 265 StPO erforderlich. Ob dies auch gilt, wenn der Angeklagte selbst alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, so daß es einer Zurechnung fremder Tatbeiträge gemäß § 25 II StGB nicht bedarf, kann offenbleiben. Denn regelmäßig wird das Urteil in einer solchen Fallkonstellation nicht auf dem Unterlassen des Hinweises beruhen. 3. Auch der bei einem Betrug Getäuschte, der selbst nicht Vermögensinhaber ist, kann Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO sein, wenn er durch die Tat des Angeklagten in die Gefahr gebracht wird, als Teilnehmer an seiner Tat verdächtigt zu werden. 4. § 64 StPO gebietet lediglich die Angabe des Grundes der Nichtvereidigung eines Zeugen im Protokoll, nicht aber gleichermaßen die des Grundes seiner Vereidigung, welche vom Gesetz als Regel angesehen wird.