BGH - Urteil vom 24.07.1998 (3 StR 78/98) - DRsp Nr. 1998/19799
BGH, Urteil vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 3 StR 78/98
DRsp Nr. 1998/19799
»1. Der Besuchsraum einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13GG.2. Gespräche des Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen dürfen jedenfalls dann unter den Voraussetzungen des 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO abgehört werden, wenn der Besuch erkennbar von einem Beamten überwacht wird, der Verdacht einer schweren Straftat gegeben und auch im übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.«