BGH - Urteil vom 25.03.1998
3 StR 686/97
Normen:
StPO § 52, § 252, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DRsp IV(460)176a
NJ 1998, 382 (LS)
NJW 1998, 2229
NStZ 1998, 629 (LS)
NStZ 1998, 629
Rpfleger 1998, 365
StV 1998, 360
Vorinstanzen:
LG Itzehoe,

BGH - Urteil vom 25.03.1998 (3 StR 686/97) - DRsp Nr. 1998/16158

BGH, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 3 StR 686/97

DRsp Nr. 1998/16158

»1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 52 StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber einer Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben worden sei, müssen zur Wahrung der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der genaue Inhalt und die näheren Umstände der früheren Angaben in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden. 2. Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 b FGG zur Vorbereitung einer sorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach Aussageverweigerung des Kindes nach § 52 StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls dann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf das später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblieben ist.«

Normenkette:

StPO § 52, § 252, § 344 Abs. 2 Satz 2;

Gründe: