BGH - Urteil vom 25.03.1998 (3 StR 686/97) - DRsp Nr. 1998/16158
BGH, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 3 StR 686/97
DRsp Nr. 1998/16158
»1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 52StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber einer Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben worden sei, müssen zur Wahrung der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der genaue Inhalt und die näheren Umstände der früheren Angaben in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden.2. Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 bFGG zur Vorbereitung einer sorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach Aussageverweigerung des Kindes nach § 52StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls dann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf das später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblieben ist.«