BGH - Urteil vom 29.01.1998
1 StR 511/97
Normen:
StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 13
JZ 1998, 794
NJW 1998, 1236
NStZ 1998, 629
StV 1998, 169

BGH - Urteil vom 29.01.1998 (1 StR 511/97) - DRsp Nr. 1998/4534

BGH, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 1 StR 511/97

DRsp Nr. 1998/4534

»Auch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO außerhalb von Wohnungen zulässig.«

Normenkette:

StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrtng angeordnet. Es hat ihm zudem die Fahrerlaubnis entzogen sowie sein Kraftfahrzeug und diverse Tatmittel eingezogen.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die von der Polizei durchgeführte Observation und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse seien unzulässig gewesen.