BGH - Urteil vom 30.08.1978
3 StR 255/78
Normen:
StGB (1975) § 129 ; StPO (1975) §§ 100a, 100b;
Fundstellen:
BGHSt 28, 122
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

BGH - Urteil vom 30.08.1978 (3 StR 255/78) - DRsp Nr. 1994/5290

BGH, Urteil vom 30.08.1978 - Aktenzeichen 3 StR 255/78

DRsp Nr. 1994/5290

»1. Tatsächliche Erkenntnisse, die bei einer wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 129 StGB gemäß §§ 100 a, 100 b StPO angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnen worden sind, können auch zum Nachweis der Straftaten verwendet werden, die der kriminellen Vereinigung als ihr Zweck und ihre Tätigkeit bei der Anordnung oder im Verlauf der Überwachung zugerechnet worden sind (im Anschluß an BGHSt 26, 298; 27, 355). 2. Die Verwendbarkeit ist nicht davon abhängig, daß der Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO, der Anlaß für die Überwachung war, sich bestätigt hat. Das gilt auch für den Fall, daß schon die Anklagebehörde bei der Klageerhebung den auf die Katalogtat gerichteten Verdacht fallenläßt.«

Normenkette:

StGB (1975) § 129 ; StPO (1975) §§ 100a, 100b;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte W wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zum Betrug sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten K wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit der Revision. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde und auf eine Verfahrensrüge gestützten Rechtsmittel haben keinen Erfolg.