BVerfG - 18.12.1984 (2 BvR 1541/84) - DRsp Nr. 1994/2571
BVerfG, vom 18.12.1984 - Aktenzeichen 2 BvR 1541/84
DRsp Nr. 1994/2571
1. Die Auslegung der §§ 23 ff. EGGVG, wonach die Versagung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eine - nicht anfechtbare - Prozeßhandlung darstellt, ist von Verfassungs wegen, insbesondere im Blick auf Art. 19 Abs. 4GG, nicht zu beanstanden.2. Es erscheint in Bezug auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1GG noch vertretbar, die Dauer des Ermittlungsverfahrens anhand des in den §§ 158 bis 172StPO umschriebenen Zeitraums zu bestimmen.