BVerfG - Beschluss vom 01.02.2006
2 BvR 2056/05
Fundstellen:
NJW 2006, 1787
StV 2006, 139
Vorinstanzen:
BGH, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StE 4/02-5
OLG Hamburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BJs 85/01
OLG Hamburg, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BJs 88/01-5
OLG Hamburg, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV-1/04

BVerfG - Beschluss vom 01.02.2006 (2 BvR 2056/05) - DRsp Nr. 2006/6773

BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2056/05

DRsp Nr. 2006/6773

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

A. I. 1. Auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 wurde der Beschwerdeführer am 29. November 2001 wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zusammenhang mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 in Untersuchungshaft genommen. Unter dem 23. August 2002 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3.116 Fällen. Der Haftbefehl wurde entsprechend geändert.

2. Am 19. Februar 2003 verurteilte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Gleichzeitig wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.