BVerfG - Beschluss vom 04.04.2006
2 BvR 523/06
Fundstellen:
NJ 2006, 264
StV 2006, 251
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I Ws 63/06
LG Rostock, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 KLs 4/05

BVerfG - Beschluss vom 04.04.2006 (2 BvR 523/06) - DRsp Nr. 2006/8579

BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 523/06

DRsp Nr. 2006/8579

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

I. 1. Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 3. Februar 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er befand sich in dieser Sache vom 29. Oktober 2002 bis zum 8. August 2003 in Untersuchungshaft. Im Anschluss verbüßte er den Rest einer gegen ihn im Jahre 1997 wegen gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, nachdem die Vollstreckung dieser Strafe zweimal zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die vollständige Verbüßung der Reststrafe war für den 12. September 2005 notiert.

2. a) Die Kriminalinspektion Rostock übersandte der Staatsanwaltschaft Rostock im Mai 2003 die Ergebnisse von Ermittlungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer und einen Mitbeschuldigten zur weiteren Veranlassung. Dem Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen zahlreiche Betrugshandlungen mit EC-Karten vorgeworfen.