BVerfG - Beschluss vom 04.12.2006
2 BvR 1290/05
Fundstellen:
NStZ 2007, 274
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 622 Qs 16/05
LG Hamburg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 622 Qs 16/05

BVerfG - Beschluss vom 04.12.2006 (2 BvR 1290/05) - DRsp Nr. 2006/30466

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1290/05

DRsp Nr. 2006/30466

Gründe:

Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungsbeschluss.

I. 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, der Brandstiftung, Sachbeschädigung und Nötigung ermittelt. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an.

2. Nach der Durchsuchung beantragte die Verteidigerin des Beschwerdeführers Akteneinsicht und erhob Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, die sie nach Einsicht in die Akten weiter begründen wolle. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, derzeit könne gemäß § 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht nicht gewährt werden.

3. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem ersten seiner angegriffenen Beschlüsse. Es ergänzte die Darlegungen zum Tatverdacht.