BVerfG - Beschluss vom 19.01.2006
2 BvR 1075/05
Fundstellen:
NJW 2006, 1048
NStZ 2006, 459
StV 2006, 281
Vorinstanzen:
LG Kaiserlautern - 2 Qs 32/05 - 29.12.2005,
LG Kaiserlautern - 2 Qs 25/05 - 20.10.2005,
AG Kaiserslautern, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2a Gs 60/05
LG Kaiserlautern - 2 Qs 14/05 - 1.6.2005,
LG Kaiserlautern - 2 Qs 10/05 - 2.5.2005,
AG Kaiserslautern, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2a Gs 1042/05
AG Kaiserslautern, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2a Gs 60/05

BVerfG - Beschluss vom 19.01.2006 (2 BvR 1075/05) - DRsp Nr. 2006/6764

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1075/05

DRsp Nr. 2006/6764

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen strafprozessualen Arrest zum Zwecke der so genannten Rückgewinnungshilfe.

I. 1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges, der Untreue und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Leiter der H. GmbH andere Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt und hierfür geldwerte Vorteile entgegengenommen zu haben.

2. Um Ansprüche der durch die vorgeworfenen Taten Verletzten zu sichern, ordnete das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2005 den dinglichen Arrest in Höhe von zwei Millionen Euro in das Vermögen des Beschwerdeführers an. Es seien bei Durchsuchungen Aufzeichnungen aufgefunden worden, die den dringenden Verdacht begründeten, dass der Beschwerdeführer mindestens den genannten Betrag als Bargeld sowie als geldwerte Vorteile und Leistungen erhalten habe. Der Arrestbeschluss wurde durch die Pfändung sämtlicher Forderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene Gläubiger sowie durch die Eintragung von drei Höchstbetragshypotheken vollzogen.