Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2, § 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen sind geklärt.
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dem Gewicht des schwerwiegenden Eingriffs (vgl. BVerfGE 42, 212 [219 f.]; 59, 95 [97]; 96, 27 [40]; 103, 142 [150 f.]) und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 [223]; 57, 346 [355 f.]; 76, 83 [91]; 103, 142 [150 f.]). Das Grundgesetz verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 [355]).