BGH - Beschluß vom 18.10.2007
StB 34/07
Normen:
StPO § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
CR 2008, 240
StV 2008, 84

Definition des dringenden Tatverdachts

BGH, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen StB 34/07

DRsp Nr. 2007/19165

Definition des dringenden Tatverdachts

Ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur gegeben, wenn den ermittelten Tatsachen entnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen nicht.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, worauf dieser in Untersuchungshaft genommen worden ist. Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Beschuldigte ist daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Gegen den Beschluss vom 22. August 2007 wendet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; vielmehr führt es zur Aufhebung des Haftbefehls.