Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, worauf dieser in Untersuchungshaft genommen worden ist. Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Beschuldigte ist daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Gegen den Beschluss vom 22. August 2007 wendet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; vielmehr führt es zur Aufhebung des Haftbefehls.
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