BGH - Beschluss vom 16.08.2017
2 StR 199/17
Normen:
StPO § 203; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2018, 155
StV 2017, 785
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.01.2017

Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung; Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Niederlegung der Entscheidung im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 2 StR 199/17

DRsp Nr. 2017/14086

Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung; Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Niederlegung der Entscheidung im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens

Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO führt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2017

a)

hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;

c)

im Schuld- sowie Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.

2.

Zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 203; § Abs. ;