LG Waldshut-Tiengen - Beschluss vom 08.11.2000
2 Qs 100/00
Normen:
DNA-IFG § 2; StPO § 81g;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 146
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 02.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Gs 315/00

DNA-Analyse: Voraussetzungen - Verhältnis zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung - Intensität des Eingriffs - Betäubungsmittelstraftat als Anlasstat

LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 2 Qs 100/00

DRsp Nr. 2001/6239

DNA-Analyse: Voraussetzungen - Verhältnis zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung - Intensität des Eingriffs - Betäubungsmittelstraftat als Anlasstat

1. a) Auch bei Strafaussetzung zur Bewährung der Anlasstat scheidet eine Maßnahme nach § 2 DNA-IFG nicht von vornherein aus, da bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung von einer anderen Fragestellung auszugehen ist als bei der Entscheidung nach § 2 DNA-IFG. b) Dabei hat sich das zur Entscheidung berufene Gericht aber zur Bejahung oder Verneinung der Negativprognose auch mit den Gründen für eine gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu befassen, zumal der Aussetzungsentscheidung regelmäßig eine persönlichen Anhörung vorausgeht und daher dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage gegeben wird; dies gilt auch für Entscheidungen nach § 57 StGB.