Dringender Tatverdacht bei Erkenntnissen aus Telefonüberwachung
SchlHOLG, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 229/04
DRsp Nr. 2005/14185
Dringender Tatverdacht bei Erkenntnissen aus Telefonüberwachung
Kann aufgrund der Fülle des Materials einer Telefonüberwachung eine strafbare Beteiligung des Beschuldigten allenfalls vermutet, aber nicht bewiesen werden, so liegt der für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht nicht vor.