SchlHOLG - Beschluss vom 26.07.2004
2 Ws 229/04
Normen:
StPO § 100a § 120 § 121 § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2005, 140

Dringender Tatverdacht bei Erkenntnissen aus Telefonüberwachung

SchlHOLG, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 229/04

DRsp Nr. 2005/14185

Dringender Tatverdacht bei Erkenntnissen aus Telefonüberwachung

Kann aufgrund der Fülle des Materials einer Telefonüberwachung eine strafbare Beteiligung des Beschuldigten allenfalls vermutet, aber nicht bewiesen werden, so liegt der für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht nicht vor.

Normenkette:

StPO § 100a § 120 § 121 § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen
StV 2005, 140