BVerfG - Beschluss vom 10.11.2017
2 BvR 1775/16
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; StGB § 248a;
Fundstellen:
NJW 2018, 1240
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Qs 49/16
AG Leipzig, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 05 Gs 1466/16

Durchsuchung der Wohnung als schwerwiegender Eingriff in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung des Einzelnen wegen Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat (hier: Diebstahl eines Smartphones)

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 1775/16

DRsp Nr. 2018/4347

Durchsuchung der Wohnung als schwerwiegender Eingriff in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung des Einzelnen wegen Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat (hier: Diebstahl eines Smartphones)

1. Notwendige Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Durchsuchung der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erforderlich sind. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt jedenfalls dann vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen, so dass die richterliche Entscheidung im Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist.