BVerfG - Beschluss vom 09.08.2019
2 BvR 1684/18
Normen:
StPO § 102; StPO § 103; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 3633
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Gs 44/18
LG Augsburg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Qs 1035/18

Durchsuchung einer Wohnung einer Person in einem gegen einen Dritten gerichteten Ermittlungsverfahren; Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1684/18

DRsp Nr. 2019/14315

Durchsuchung einer Wohnung einer Person in einem gegen einen Dritten gerichteten Ermittlungsverfahren; Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

StPO § 102; StPO § 103; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten Ermittlungsverfahren.

1. In einem gegen den Bruder der Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Beschuldigte) und weitere Personen geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Augsburg am 4. Januar 2018 auf der Grundlage von § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnungen des Beschuldigten an. Der Durchsuchungsbeschluss bezog sich unter anderem auf ein großes Gutshaus in Mecklenburg-Vorpommern, das im Miteigentum der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten steht. Die Beschwerdeführerin wohnt dort; der Beschuldigte war bis November 2017 unter dieser Anschrift gemeldet und hatte bei seiner Abmeldung keine neue amtliche Meldeadresse in Deutschland angegeben.

2. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 17. Januar 2018 vollzogen. Laut dem Durchsuchungsvermerk der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Schwerin, die im Wege der Amtshilfe tätig wurde, stellte sich der Ablauf wie folgt dar: