BVerfG - Beschluss vom 29.10.2013
2 BvR 389/13
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2; StPO § 160 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2014, 388
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 108/2012
AG Amberg, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Gs 1362/12

Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts des Erwerbs von Betäubungsmitteln (hier: Crystal-Speed)

BVerfG, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 2 BvR 389/13

DRsp Nr. 2014/3483

Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts des Erwerbs von Betäubungsmitteln (hier: Crystal-Speed)

Soweit dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Erfolgsaussicht einer Durchsuchung nur genügt ist, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel aufgefunden werden können, muss es zusätzlich besondere Berücksichtigung im Sinne gesteigerter Begründungsanforderungen finden, wenn der Tatzeitraum lange Zeit - hier 18 Monate - zurück liegt. Dabei gilt im Hinblick auf einen verfolgten Erwerb bzw. Besitz von Drogen zum Eigenkonsum, dass es bei lebensnaher Betrachtung nahezu ausgeschlossen erscheint, 18 Monate nach dem spätesten Erwerb noch Reste dieser Betäubungsmittel bzw. schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über die zugrundeliegenden Betäubungsmittelgeschäfte aufzufinden.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 29. Januar 2013 - 12 Qs 108/2012 - und der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 18. September 2012 - 6 Gs 1362/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 29. Januar 2013 - 12 Qs 108/2012 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.