Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschwerdeführer, der vom Beruf Rechtsanwalt ist. Dieser fühlt sich zu Unrecht verdächtigt und persönlich wie beruflich diskriminiert. Sein Begehren, ihm Auskunft über die verdachtsbegründenden Tatsachen zu erteilen, wies die Staatsanwaltschaft zurück. Einen darauf gestellten Antrag im Verfahren nach den §§
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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