BVerfG - Beschluß vom 08.11.1983
2 BvR 1138/83
Normen:
EGGVG § 23 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 136 Abs. 1, Abs. 2 § 152 Abs. 2 § 160 Abs. 1, Abs. 2 § 163a Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 284
NJW 1984, 1451
NStZ 1984, 228
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VAs 6/83

Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 08.11.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 1138/83

DRsp Nr. 1994/2596

Effektivität des Rechtsschutzes im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

1. Von Verfassungs wegen besteht für den Betroffenen eines Ermittlungsverfahrens kein Anspruch darauf, daß ihm durch die Staatsanwaltschaft die verdachtsbegründenden Tatsachen mitgeteilt werden.2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht einen bestimmten Rechtsweg; das Grundrecht ist deshalb nicht schon dadurch verletzt, daß ein Fachgericht den zu ihm eingeschlagenen Rechtsweg für nicht eröffnet hält.

Normenkette:

EGGVG § 23 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 136 Abs. 1, Abs. 2 § 152 Abs. 2 § 160 Abs. 1, Abs. 2 § 163a Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschwerdeführer, der vom Beruf Rechtsanwalt ist. Dieser fühlt sich zu Unrecht verdächtigt und persönlich wie beruflich diskriminiert. Sein Begehren, ihm Auskunft über die verdachtsbegründenden Tatsachen zu erteilen, wies die Staatsanwaltschaft zurück. Einen darauf gestellten Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG hielt das Oberlandesgericht für unzulässig, weil es sich bei den ablehnenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nicht um Justizverwaltungsakte, sondern um Prozeßhandlungen im Ermittlungsverfahren handele.

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.