OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.03.2020
HEs 1 Ws 84/20
Normen:
StPO § 112 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei gerichtlichen PandemiemaßnahmenAussetzung der Hauptverhandlung im ersten Corona-Lockdown

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen HEs 1 Ws 84/20

DRsp Nr. 2022/1544

Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei gerichtlichen Pandemiemaßnahmen Aussetzung der Hauptverhandlung im ersten Corona-Lockdown

Die aktuelle COVID-19-Pandemie kann die Aussetzung einer begonnenen Hauptverhandlung in einer Haftsache rechtfertigen.

Tenor

Die Untersuchungshaft des Angeklagten hat fortzudauern.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht C. (Schwurgericht) - übertragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 24.09.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 25.09.2019 seit diesem Tag ununterbrochen in der JVA D. in Untersuchungshaft. Ihm wird unter dem Gesichtspunkt des Totschlags (§ 212) zur Last gelegt, er habe am 24.09.2019 zwischen 12.00 Uhr und 12.45 Uhr seine ehemalige Freundin F., die sich kurz zuvor von ihm getrennt gehabt habe, in seiner Wohnung im G. mit beiden Händen mehrere Minuten lang so kräftig am Hals gewürgt zu haben, bis seiner Absicht entsprechend deren Tod eingetreten sei.