Die Untersuchungshaft des Angeklagten hat fortzudauern.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht C. (Schwurgericht) - übertragen.
I.
Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 24.09.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 25.09.2019 seit diesem Tag ununterbrochen in der JVA D. in Untersuchungshaft. Ihm wird unter dem Gesichtspunkt des Totschlags (§ 212) zur Last gelegt, er habe am 24.09.2019 zwischen 12.00 Uhr und 12.45 Uhr seine ehemalige Freundin F., die sich kurz zuvor von ihm getrennt gehabt habe, in seiner Wohnung im G. mit beiden Händen mehrere Minuten lang so kräftig am Hals gewürgt zu haben, bis seiner Absicht entsprechend deren Tod eingetreten sei.
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