OLG Hamburg - Beschluss vom 23.12.2021
2 Ws 124/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 112 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2; StPO § 114; StPO § 114a; StPO § 115; StPO § 212; StPO § 275 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 625 KLs 13/20

Eingeschränkte Überprüfbarkeit von Haftentscheidungen hinsichtlich dringenden Tatverdachts durch BeschwerdegerichtFluchtgefahr bei Fluchtanreiz wegen hoher StraferwartungBeschleunigungsgebot in HaftsachenAbwägung von staatlichem Strafverfolgungsinteresse mit Freiheitsgrundrechten

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 124/21

DRsp Nr. 2022/5414

Eingeschränkte Überprüfbarkeit von Haftentscheidungen hinsichtlich dringenden Tatverdachts durch Beschwerdegericht Fluchtgefahr bei Fluchtanreiz wegen hoher Straferwartung Beschleunigungsgebot in Haftsachen Abwägung von staatlichem Strafverfolgungsinteresse mit Freiheitsgrundrechten

1. Haftentscheidungen, die während der Hauptverhandlung oder nach der Verurteilung erfolgen, sind hinsichtlich des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt prüfbar. Denn das Beschwerdegericht hat keine unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. 2. Die Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist bei entsprechendem Fluchtanreiz aufgrund hoher Straferwartung - hier dreizehn Jahre - zu bejahen. 3. Das Beschleunigungsgebot gilt für die Dauer der Untersuchungshaft und bezüglich der zügigen Terminierung des Hauptverhandlungstermins. 4. Auch wenn in einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen zu beklagen sind, so führt dies in der Gesamtschau nicht zur Aufhebung des Haftbefehls.

Die Beschwerde des Angeklagten ... gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 25, vom 8. April 2021, betreffend die Anordnung der Haftfortdauer aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2020, neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. S. 2;