AG Nürnberg - Beschluss vom 12.10.2012
56 Cs 705 Js 69713/11
Normen:
RVG § 14;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 167/2013
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 705 Js 69713/11

Einordnung einer Unfallflucht als durchschnittliche Straftat im Zusammenhang mit der Gewährung einer Mittelgebühr für einen Rechtsanwalt

AG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 56 Cs 705 Js 69713/11

DRsp Nr. 2013/9530

Einordnung einer Unfallflucht als durchschnittliche Straftat im Zusammenhang mit der Gewährung einer Mittelgebühr für einen Rechtsanwalt

Beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um durchschnittliche Straftat. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung eines konkreten Aktenumfangs und -inhalts von 31 Seiten bei Akteneinsicht den Ansatz der Mittelgebühr.

Tenor

Auf die Erinnerung des Verteidigers vom 08.03.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.02.2012 wird dieser dahingehend abgeändert, dass die Grundgebühr Nr. 4100 VV auf 165,-- EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 14;

Gründe

Gegen den ursprünglich Angeklagten X. wurde durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ermittelt. Am 12.07.2011 mandatierte der Angeklagte RA Steiner. Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht, die ihm am 07.09.2011 bei einem Aktenumfang von 31 Seiten gewährt wurde. Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 11.10.2011 Strafbefehl gegen den Angeklagten.

Nach Einspruch des Angeklagten wurde das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom 30.11.2011 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.