BGH - Urteil vom 11.03.2020
2 StR 478/19
Normen:
StGB § 266a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 181
StV 2020, 770
wistra 2020, 297
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Js 14725/14 5 Ss 314/19

Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung bzgl. Umgrenzungsfunktion der Anklage (hier: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)

BGH, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 2 StR 478/19

DRsp Nr. 2020/6458

Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung bzgl. Umgrenzungsfunktion der Anklage (hier: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)

Die Umgrenzungsfunktion der Anklage erfordert neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt führt dies dazu, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg anzuführen sind. Weiter sind für den konkret zu bezeichnenden Tatzeitraum die jeweiligen Beitrags- und Beschäftigungsmonate zu benennen, für die trotz bestehender Pflicht Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. Mai 2019 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266a;

Gründe