BGH - Urteil vom 05.12.2018
2 StR 316/18
Normen:
StGB § 73c S. 1; StGB § 73e Abs. 1;
Fundstellen:
wistra 2019, 145
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.09.2017

Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten als Taterträge

BGH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 2 StR 316/18

DRsp Nr. 2019/1349

Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten als Taterträge

Im Rahmen von Einziehungsentscheidungen kann das Tatgericht für den Einziehungsbetrag auf den von ihm ermittelten Verkehrswert der im Wege der Hehlerei erlangten Fahrzeuge abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10 Prozent abstellen und muss hierbei erfolgte Fahrzeugrückführungen berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2017 in den Aussprüchen über die Einziehung dahin abgeändert, dass

a)

gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 250.550 €, davon in Höhe von 132.300 € als Gesamtschuldner, und

b)

gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.300 € als Gesamtschuldner

angeordnet wird.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73c S. 1; StGB § 73e Abs. 1;

Gründe