BGH - Urteil vom 28.11.2007
2 StR 477/07
Normen:
StPO § 406a Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 52, 96
NJW 2008, 1239
NStZ 2008, 648
StV 2008, 181
wistra 2008, 195
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.03.2007

Entscheidung über Adhäsionsantrag nach Aufhebung des Urteils in der Revision

BGH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 2 StR 477/07

DRsp Nr. 2008/2926

Entscheidung über Adhäsionsantrag nach Aufhebung des Urteils in der Revision

»Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden.«

Normenkette:

StPO § 406a Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe angeordnet; im Adhäsionsverfahren hat es überdies der Nebenklägerin Schadensersatz zuerkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte eine Mitbewohnerin der von ihm bewohnten Mietwohnung nach einem Streit; danach vollzog er an der Leiche sexuelle Handlungen. Im Einzelnen hat das Landgericht hierzu Folgendes festgestellt: