KG - Beschluss vom 05.07.2017
(3) 172 OJs 6/16 (3/17)
Normen:
GG Art. 10 Abs. 1; StPO § 100a; StPO § 100b; StPO § 101; StPO § 147;

Entscheidung über die Aushändigung von Audioaufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung und weiterer beim Angeklagten sichergestellter Sprach- und Textnachrichten an den Verteidiger in einer Staatsschutzsache

KG, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen (3) 172 OJs 6/16 (3/17)

DRsp Nr. 2017/13333

Entscheidung über die Aushändigung von Audioaufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung und weiterer beim Angeklagten sichergestellter Sprach- und Textnachrichten an den Verteidiger in einer Staatsschutzsache

Ob dem Verteidiger in einer Staatsschutzsache verschlüsselte und mit Kopierschutz versehene Kopien der Audioaufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung und weiterer beim Angeklagten sichergestellter Sprach- und Textnachrichten auszuhändigen sind, bedarf einer Abwägung im Einzelfall.

Auf seinen Antrag ist dem Verteidiger eine verschlüsselte und mit Kopierschutz versehene Kopie sämtlicher in diesem Verfahren angefallenen Audioaufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung und Skype-, WhatsApp- und Viber - Sprach- und Textnachrichten auszuhändigen.

Normenkette:

GG Art. 10 Abs. 1; StPO § 100a; StPO § 100b; StPO § 101; StPO § 147;

Gründe:

Das Landeskriminalamt hat umfangreiche TKÜ-Daten aufgrund von Überwachungsmaßnahmen generiert und bei der Auswertung beschlagnahmter Computer und des sichergestellten Handy des Angeklagten umfangreiche Skype-Chats und WhatsApp sowie Viber-Nachrichten extrahiert. Diese sind letztlich am 23. Juni 2017 dem Senat auf zwei transportablen Festplatten und zwei CD's jeweils in Kopie zur Verfügung gestellt worden.