BGH - Beschluss vom 18.05.2022
3 StR 181/21
Normen:
StPO § 29 Abs. 3 S. 1 und Nr. 3; StPO § 338 Nr. 3; BtMG § 30a Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2023, 168
NStZ-RR 2022, 345
NStZ-RR 2022, 384
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 729 Js 3/19

Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch innerhalb eines kurzen Zeitraumes i.R.d. Frist; Verkauf von Marihuana gewinnbringend in größerem Umfang an Konsumenten über Trinkhallen als Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 3 StR 181/21

DRsp Nr. 2022/13295

Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch innerhalb eines kurzen Zeitraumes i.R.d. Frist; Verkauf von Marihuana gewinnbringend in größerem Umfang an Konsumenten über Trinkhallen als Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

1. Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint.2. Die schlichte Übernahme eines ersichtlich auf einen anderen Angeklagten zugeschnittenen Textes durch den Verteidiger eines Mitangeklagten ohne erforderliche Modifikationen in Bezug auf den eigenen Mandanten ist nicht gestattet und führt zur Unzulässigkeit der Revision oder zumindest zur Unzulässigkeit einzelner Rügen.3. Ein Verstoß gegen die Entscheidungsfrist des § 29 Abs. 3 StPO hat weder die Unzulässigkeit einer Entscheidung über das Befangenheitsgesuch noch ein Verhandlungsverbot im betreffenden Verfahren zur Konsequenz.4. Die Nichteinhaltung der Frist des § 29 Abs. 3 StPO ist ein relativer Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO und führt nur dann zum Erfolg der Revision, wenn das Urteil auf ihm beruht.5. Die Mitwirkung eines Richters an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren ist grundsätzlich unbedenklich.

Tenor

1. 2. 3.