LG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2009
10 Qs 69/09
Normen:
RVG Nr. 4100 VV; RVG Nr. 4102 VV; RVG Nr. 4108 VV; RVG Nr. 4141 VV; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 1; StPO § 464b;
Fundstellen:
AGS 2011, 430
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Js 4319/08

Entstehen einer Verfahrensgebühr bei endgültiger Einstellung eines Verfahrens aufgrund der Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft; Stellung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als auf die Förderung eines Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit i.S.v. Nr. 4141 Abs. 2 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG); Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für eine Teilnahme an einem Termin eines Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kraftfahrzeugs; Aufruf einer Strafsache durch das Gericht als Zeitpunkt des Beginns einer gerichtlichen Hauptverhandlung; Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer im Kostenfestsetzungsverfahren

LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 10 Qs 69/09

DRsp Nr. 2012/12681

Entstehen einer Verfahrensgebühr bei endgültiger Einstellung eines Verfahrens aufgrund der Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft; Stellung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als auf die Förderung eines Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit i.S.v. Nr. 4141 Abs. 2 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG); Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für eine Teilnahme an einem Termin eines Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kraftfahrzeugs; Aufruf einer Strafsache durch das Gericht als Zeitpunkt des Beginns einer gerichtlichen Hauptverhandlung; Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer im Kostenfestsetzungsverfahren

Leitsatz (nicht amtlich): 1. Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht in entsprechender Anwendung von Nr. 4141 Ziff. 1VV RVG, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurücknimmt und das Verfahren dadurch als endgültig eingestellt anzusehen ist.2. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit iSv Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG. Eine Ursächlichkeit der Mitwirkung für die Einstellung ist nicht erforderlich.