BGH - Beschluß vom 11.01.2007
3 StR 402/06
Normen:
StPO § 397a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 49
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.05.2006

Erfolgsaussicht ist keine Voraussetzung für PKH

BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 3 StR 402/06

DRsp Nr. 2007/4180

Erfolgsaussicht ist keine Voraussetzung für PKH

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht von der hinreichenden Erfolgsaussicht abhängig.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Die gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StPO). Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.